Unsere AGB

Fünf Leistungsbereiche mit der entsprechenden AGB-Fassung

AGB zum Service- und Schutzvertrag für Gefahrenmeldeanlagen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Service für Gefahrenmeldeanlagen

- Geschäftskunden -

1. Allgemeines

1.1 Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.

1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistungen durch den Kunden als Anerkennung dieser AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenem Verzicht auf die Geltung seiner eigenen AGB.

2. Angebote und Preise

2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.

2.2 Der Kunde vergütet die Leistungen durch eine im Leistungsschein festgelegte laufende Pauschale zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Zt. 19 %.
Die Vergütung ist im Abrechnungszeitraum im Voraus geschuldet und wird vom Anbieter dem Kunden zu Beginn des Abrechnungszeitraumes in Rechnung gestellt. Grundsätzlich ist der Abrechnungszeitraum das Quartal. Bei Vertragsbeginn innerhalb eines Abrechungszeitraumes wird die Vergütung zeitanteilig in Rechnung gestellt.

2.3 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der auf der Rechnung des Anbieters bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen.

2.4 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.

2.5 Der Anbieter behält sich vor, die Vergütung erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende und zur Anpassung an interne durch Material- oder Personalkosten oder durch Dritte bedingte Kostensteigerungen zu erhöhen. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerden der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung verlangen.

2.6 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • eine gemeldete Störung im Zusammenhang mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommene Veränderungen der Gefahrenmeldeanlage steht.
  • zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 7) anfällt.
    Soweit der Anbieter berechtigt ist eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes zu verlangen, wird diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Erbringung jeweils gültigen Listenpreisen für Stunden-, Tages- und Spesensätze und Abrechnungsabschnitte abgerechnet.

2.7 Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Pauschalvergütung nicht erfasst. Dies gilt auch für Ersatzteile, soweit sie nicht unter eine Gewährleistungsverpflichtung des Anbieters fallen.
Diese hat der Kunde, soweit sie im Rahmen des Servicevertrages oder aufgrund gesonderter Anforderung des Kunden vom Anbieter geliefert werden, gemäß den zur Zeit der Lieferung geltenden Listenpreisen zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Zt. 19 % zu vergüten. Sonstige Zusatzleistungen, die nicht im Umfang des im Leistungsschein vereinbarten Serviceumfangs enthalten sind, werden nach den zum Zeitpunkt des Erbringens gültigen Listenpreisen abgerechnet.

3. Laufzeit

3.1 Der Vertrag wird ab dem im Leistungsschein bezeichneten Datum zunächst für die Dauer der im Leistungsschein vereinbarten Jahre abgeschlossen. Während dieser Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht dies nicht, verlängert sich der Vertrag

jeweils um ein weiteres Jahr, außer er wurde mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Verlängerungszeitraumes ordentlich gekündigt.

3.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3.3 Bei Brandmeldeanlagen mit Anschluss an Übertragungsanlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) zur Feuerwehr, anderen behördlichen Stelle und/oder VdS-Anlagen, ist der Kunde verpflichtet bei Beendigung des Vertrages die zuständigen Stellen zu unterrichten.

4. Umfang der Serviceleistungen

4.1 Der Anbieter erbringt - soweit zwischen den Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird - während seiner üblichen Geschäfts- zeiten den Service für die im Vertrag aufgeführte Gefahrenmeldeanlage in der dort vereinbarten Einsatzumgebung.

4.2 Der Service umfasst die Durchführung von Inspektionen und Wartungen gemäß den derzeit gültigen Normen VDE 0833, VDE 0834, DIN 14675, DIN 31051 sowie den Vorgaben des Herstellers.

4.3 Weitergehende Leistungen, etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende Überwachung und Untersuchung, sind schriftlich, z. B. in gesonderten Serviceleistungen zu vereinbaren.

5. Leistungsausschlüsse

Die Serviceleistung umfasst nicht:

  • die Beseitigung von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Gefahrenmeldeanlage in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen durch den Kunden oder Dritte stehen,
  • die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalt- einwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Auftragnehmer nicht gewarteter Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden,
  • die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.6 zu vergüten. Verwendete Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit neuen Teilen gegenüber gleichwertig. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Anbieters über.
  • zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei verändertem Leistungsumfeld.

6. Termine und Fristen

6.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind.

6.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.

7. Pflichten des Kunden

7.1 Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der während der Laufzeit des Vertrages für den Kunden verbindliche Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger Informationen zur Verfügung zu stehen und bei für die Vertragsdurchführung notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam schriftlich zu dokumentieren.

7.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Anbieter die für die Erbringung der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten, insbesondere über die Gefahrenmeldeanlage und ihre Betriebsbedingungen soweit diese nicht vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Der Anbieter darf, außer soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.

7.3 Der Kunde wird den Anbieter über aus seinem Verantwortungs- bereich resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informieren.

7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt Veränderungen, Ergänzungen oder einen Austausch des Servicegegenstandes vorzunehmen. Er verpflichtet sich während der Laufzeit dieses Vertrages Arbeiten an der Gefahrenmeldeanlage ausschließlich durch den Anbieter durchführen zu lassen; dies gilt dann nicht, wenn der Anbieter sich weigert objektiv notwendige Arbeiten gegen angemessenes Entgelt vorzunehmen oder einem derartigen Verlangen des Kunden trotz zweimaliger Aufforderung nicht in angemessener Zeit nachkommt.

7.5 Die Gefahrenmeldeanlage darf bei Anschluss an Übertragungs- anlagen für Gefahrenmeldungen (ÜAG) durch den Kunden nur bei Gefahr betätigt werden. Technische Meldungen zur Überprüfung der

Betriebsbereitschaft sind ausschließlich im Einvernehmen mit dem Betreiber der ÜAG und dem Anbieter zulässig. Der Anbieter haftet nicht für Kosten, die für das Entsenden von Einsatzkräften in Rechnung gestellt werden, weil der Kunde insoweit seine Pflichten verletzt hat. Ferner verpflichtet sich der Kunde dem Anbieter alle ihm durch eine derartige Alarmauslösung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen und ihn von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

7.6 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere trägt er Sorge dafür, dass der Anbieter und seine Mitarbeiter zu den vereinbarten Zeiten Zutritt zu allen Teilen der Gefahrenmeldeanlage haben und stellt ihm auf Wunsch ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung. Soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, trägt der Kunde die Kommunikationskosten, insbesondere für die Verbindungsentgelte und stellt vorhandene Übertragungsgeräte kostenlos zur Verfügung.

7.7 Der Kunde wird dem Anbieter bauliche Veränderungen, die die Funktion der Gefahrenmeldeanlage beeinträchtigen könnten, unverzüglich mitteilen, damit der Anbieter den Kunden bezüglich notwendiger Änderungen beraten kann.

7.8 Der Kunde hat etwaige Störungen in nachvollziehbarer Form unter Angabe aller für die Störungserkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich zu melden. Er wird hierzu, wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und Verfahren des Anbieters nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen zu unterstützen.

7.9 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle vom Anbieter übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich so verwahren, dass diese bei Beschädigungen rekonstruiert werden können.

8. Haftung

8.1 Der Anbieter haftet auf Schadensersatz:

  • für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz und
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

8.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zur mangelfreien Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß Ziffer 8.1 bleibt von diesem Absatz unberührt.

8.3 Ansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

8.4 Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherheit durch den Kunden erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn der Kunde unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

8.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 8.1 - 8.3 entsprechend.

9. Verschiedenes

9.1 Änderungen und Ergänzungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sowie des Leistungsscheins und eventueller Nachträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen 5 Tagen schriftlich durch den Anbieter bestätigt werden; ein Fax bzw. eine E-mail genügt diesem Schriftformerfordernis.

9.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor

Beendigung eines zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.

9.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Ziff. 8 DS-GVO) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die Vertragsdurchführung. Für das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunde gilt: Gegenüber der betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich der Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der Kunde, außer soweit der Anbieter etwaige Ansprüche der betroffenen Person wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten. Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme des Anbieters durch die betroffene Person. Der Anbieter wird den Kunden im Rahmen seiner Pflichten unterstützen. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch bei der Rückgabe der Mietsache einzuhalten. Details für den Umgang mit personenbezogenen Daten werden die Vertragspartner, soweit gemäß § 11 Abs. 2 BDSG oder sonstiger Rechtsnormen notwendig, vor der Zugriffsmöglichkeit des Anbieters schriftlich vereinbaren. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.

9.4 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter, noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.

9.5 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien, ist der Sitz des Anbieters.

10.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, der Sitz des Anbieters. Der Anbieter ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

AGB zum Servicevertrag für Gefahrmeldeanlagen Version 4, Stand 01.09.2019